Allge­meine Kauf­ver­trags- und Geschäfts­be­din­gun­gen
der Fa. CW Clea­ning Solu­ti­ons GmbH, Köln

Vertrags­be­din­gun­gen für alle Kauf­ver­träge über eine Fahrrad­waschanlage, die mit der Fa. CW Clea­ning Solu­ti­ons GmbH – im Folgen­den „Anbie­ter“ – und priva­ten sowie gewerb­li­chen Kunden – im Folgen­den „Kunde“ – geschlos­sen werden.

§1 Geltungs­be­reich, Begriffsbestimmungen

1) Für die vertrag­li­chen Bezie­hun­gen zwischen CW Clea­ning Solu­ti­ons GmbH (nach­fol­gend „Anbie­ter“) und dem Kunden (nach­fol­gend „Kunde“) gelten ausschließ­lich die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen in ihrer zum Zeit­punkt der Bestel­lung gülti­gen Fassung. Abwei­chende Bedin­gun­gen des Kunden werden nicht aner­kannt, es sei denn, der Anbie­ter stimmt ihrer Geltung ausdrück­lich schrift­lich zu. 

(2) Der Kunde ist Verbrau­cher, soweit er ein Rechts­ge­schäft zu Zwecken abschließt, die über­wie­gend weder seiner gewerb­li­chen noch seiner selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net werden können. Dage­gen ist Unter­neh­mer jede natür­li­che oder juris­ti­sche Person oder rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handelt. 

§2 Vertrags­schluss Kauf­ver­trag, Wartungsvertrag

(1) Die Präsen­ta­tion der Waren und Dienst­leis­tun­gen in Ange­bo­ten stellt kein binden­des Ange­bot des Anbie­ters auf Abschluss eines Vertra­ges dar. Unsere Ange­bote sind gegen­über Unter­neh­mern frei­blei­bend. Die Produkt­dar­stel­lung in Ange­bo­ten dient ledig­lich zur Abgabe eines Kauf­ver­trags­an­ge­bo­tes. Tech­nisch notwen­dige oder zweck­mä­ßige Ände­run­gen unse­rer Produkte blei­ben vorbe­hal­ten. Maße, Abbil­dun­gen und Zeich­nun­gen dienen allein der Vorin­for­ma­tion des Kunden und bedür­fen zu ihrer Verbind­lich­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch den Anbie­ter. Anga­ben über Eigen­schaf­ten und Leis­tungs­merk­male der Produkte dienen der Illus­tra­tion und sind nicht verbind­lich.
 
(2) Mit der Bestel­lung des Kunden gibt dieser ein verbind­li­ches Ange­bot auf Abschluss eines Kauf­ver­tra­ges ab. Die Entschei­dung darüber, ob der Anbie­ter eine Bestel­lung annimmt, liegt in seinem freien Ermes­sen. Wenn der Anbie­ter eine Bestel­lung nicht ausfüh­ren wird, teilt er dies dem Kunden unver­züg­lich mit. Die Annahme des Ange­bo­tes durch den Anbie­ter erfolgt durch Liefe­rung der Ware oder schrift­li­che Bestä­ti­gung der Annahme der Bestel­lung.
 
(3) Der Anbie­ter hält sich die Berich­ti­gung von Fehlern vor. Sollte sein Ange­bot oder seine Auftrags­be­stä­ti­gung Schreib- oder Druck­feh­ler enthal­ten oder soll­ten seiner Preis­fest­le­gung tech­nisch bedingte Über­mitt­lungs­feh­ler zu Grunde liegen, so ist er zur Anfech­tung berech­tigt, wobei er dem Kunden seinen Irrtum bewei­sen muss. Bereits erfolgte Zahlun­gen werden unver­züg­lich erstat­tet.
 
(4) Die Ange­bote des Anbie­ters sind gegen­über Unter­neh­mern stets frei­blei­bend und unver­bind­lich. Die Preise verste­hen sich ab Werk einschließ­lich der Verpa­ckung. Der Anbie­ter behält sich gegen­über Unter­neh­mern das Recht vor, seine Preise in dem Rahmen zu ändern, indem nach Abschluss des Vertra­ges Kosten­sen­kun­gen oder Kosten­er­hö­hun­gen aufgrund Mate­ri­al­preis­än­de­run­gen eintre­ten. Diese wird der Anbie­ter dem Unter­neh­mer auf Verlan­gen nach­wei­sen. Alle Neben­ge­büh­ren, Steu­ern, Frach­ten oder deren Erhö­hun­gen, die die Kauf­sa­che betref­fen, sind vom Unter­neh­mer zu tragen, sofern nicht zwin­gende gesetz­li­che Vorschrif­ten entgegenstehen.

§3 Wartungs­ver­trag

Mit dem Abschluss des Kauf­ver­trags einer neuen Fahrrad­waschanlage schließt der Kunde mit dem Anbie­ter einen sepa­ra­ten Wartungs­ver­trag über einen Zeit­raum von mindes­tens zwei Jahren. Der Wartungs­ver­trag beinhal­tet Wartungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten und ist geson­dert zu vergü­ten hinsicht­lich Sach- und Arbeits­leis­tun­gen. Einzel­hei­ten sind in dem Wartungs­ver­trag geregelt.

Der Kunde ist verpflich­tet, die Fahrrad­waschanlage ausschließ­lich nach der ausge­hän­dig­ten und von ihm ange­nom­me­nen Betriebs- und Wartungs­an­lei­tun­gen zu betrei­ben und zu pfle­gen. Zum Nach­weis der Einhal­tung der Vorga­ben der Betriebs- und Wartungs­an­lei­tung führt der Kunde ein Wartungs- und Pfle­ge­pro­to­koll sowie ein Betriebs­hand­buch. Diese Doku­mente sind dem Anbie­ter auf Verlan­gen jeder­zeit und unver­züg­lich offen zu legen.

Führt der Kunde das Wartungs- und Pfle­ge­pro­to­koll oder das Hand­buch nicht exakt und voll­stän­dig, dann hat dies den Verlust seiner Gewähr­leis­tungs- und Garan­tie­rechte zur Folge.

§4 Liefe­rung, Warenverfügbarkeit

(1) Sind zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Kunden keine Exem­plare des von ihm ausge­wähl­ten Produkts verfüg­bar, so teilt der Anbie­ter dem Kunden dies in der Auftrags­be­stä­ti­gung unver­züg­lich mit. Ist das Produkt dauer­haft nicht liefer­bar, sieht der Anbie­ter von einer Annah­me­er­klä­rung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande. 

(2) Ist das vom Kunden in der Bestel­lung bezeich­nete Produkt nur vorüber­ge­hend nicht verfüg­bar, teilt der Anbie­ter dem Kunden die voraus­sicht­li­che Liefer­zeit in der Auftrags­be­stä­ti­gung mit. Bei einer Liefe­rungs­ver­zö­ge­rung von mehr als zwei Wochen hat der Verbrau­cher das Recht, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Im Übri­gen ist in diesem Fall auch der Anbie­ter berech­tigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hier­bei wird er even­tu­ell bereits geleis­tete Zahlun­gen des Kunden unver­züg­lich erstatten. 

(3) Gegen­über einem Unter­neh­mer gilt zusätzlich:

(a) Die Liefe­rung erfolgt vorbe­halt­lich der Liefe­rungs­mög­lich­keit.  Die Liefer­zeit ist frei­blei­bend. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

(b) Bei Liefe­rungs­ver­zug ist der Kunde erst dann zum Rück­tritt berech­tigt, wenn er zuvor eine ange­mes­sene Nach­frist gesetzt hat. Soweit inner­halb dieser Nach­frist Liefe­rung erfolgt, entfal­len für den Kunden sämt­li­che Rechte aus dem Verzug. Mit Ablauf der Nach­frist steht dem Kunden nur ein Rück­tritts­recht zu.

(c) Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Nicht­er­fül­lung oder verspä­te­ter Liefe­rung sind ausgeschlossen.

(d) In jedem Fall beschrän­ken sich Scha­den­er­satz­an­sprü­che auf den Waren­wert der rekla­mier­ten Lieferung.

§5 Eigen­tums­vor­be­halt

(1) Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung verblei­ben die gelie­fer­ten Waren im Eigen­tum des Anbieters.

(2) Vor Über­gang des Eigen­tums ist eine Verpfän­dung, Siche­rungs­über­eig­nung, Verar­bei­tung oder Umge­stal­tung ohne schrift­li­che Zustim­mung des Anbie­ters nicht gestattet.

(3) Die ihm aus Veräu­ße­rung, Verar­bei­tung, Verbin­dung, Vermi­schung oder sons­ti­ger Weiter­gabe der Ware zuste­hen­den Forde­run­gen und Rechte gegen Dritte tritt der Kunde hier­mit unter Einschluss aller Neben- und Vorzugs­rechte an den Anbie­ter ab. Wird die gelie­ferte Ware – gleich in welchem Zustand – veräu­ßert, verar­bei­tet, vermischt oder sonst an Dritte abge­ge­ben, so gehen sämt­li­che Forde­run­gen gegen den Drit­ten sofort mit ihrer Entste­hung ohne weite­res und in voller Höhe auf den Anbie­ter über. Ein Anspruch des Kunden, der ein Unter­neh­mer ist, auf Rück­über­tra­gung besteht erst nach voll­stän­di­ger Tilgung der Verbind­lich­kei­ten gegen­über dem Anbie­ter. Ist eine Forde­rung des Kunden gegen seinen Abneh­mer bereits an einen Drit­ten abge­tre­ten, so gehen seine Ansprü­che auf Rück­ab­tre­tung gegen den Drit­ten auf den Anbie­ter über.

(4) Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware hat der Kunde den Drit­ten unver­züg­lich auf die bestehen­den Rechte des Anbie­ters hinzu­wei­sen und den Anbie­ter voll­stän­dig zu unter­rich­ten. Die durch eine Inter­ven­tion des Anbie­ters diesem entste­hen­den Kosten hat der Kunde zu erstatten.

(5) Der Kunde ist verpflich­tet, dem Anbie­ter jeder­zeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Ware zu ertei­len, solange noch Forde­run­gen des Anbie­ters offen sind. Macht der Anbie­ter seinen Heraus­ga­be­an­spruch geltend, so gestat­tet ihm der Kunde bereits jetzt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware auch ohne gericht­li­che Inan­spruch­nahme an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betre­ten, an dem sich die Ware befindet.

(6) Der Kunde ist verpflich­tet, die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware fach­ge­mä­ßund sorg­fäl­tig zu verwah­ren und ausrei­chend gegen Verlust und Beschä­di­gung zu versi­chern. Der Kunde trägt auch die Gefahr des Verlus­tes, der Beschä­di­gung und des Unter­gangs der Vorbehaltsware.

(7) Für einen Unter­neh­mer gilt zusätzlich:

Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Tilgung sämt­li­cher Forde­run­gen des Anbie­ters aus der Geschäfts­ver­bin­dung sein Eigen­tum. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf­preis für einzelne Liefe­run­gen bereits bezahlt ist. Über Eigen­tums­vor­be­halts­ware darf der Kunde nur im Rahmen einer ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung verfügen.

Wird die Ware verar­bei­tet, verbun­den oder vermischt, so erstreckt sich der Eigen­tums­vor­be­halt auch auf die daraus herge­stell­ten Gegen­stände. Die Re- oder Verar­bei­tung von unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­der Ware gilt als im Auftrag des Anbie­ters erfolgt, ohne dass ihm hier­aus Verbind­lich­kei­ten entste­hen. Der Anbie­ter ist inso­weit Herstel­ler im Sinne des §950 BGB. Seine Eigen­tums- bzw. Mitei­gen­tums­rechte an den verar­bei­te­ten, verbun­de­nen oder vermisch­ten Gegen­stän­den wie auch seine Heraus­ga­be­an­sprü­che tritt der Kunde schon jetzt an den Anbie­ter ab. Er verwahrt die in seinem Besitz befind­li­che und unter Eigen­tums­vor­be­halt stehende Ware unent­gelt­lich für den Anbieter.

§6 Preise, Abho­lung, Trans­port und Gefahrübergang

(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbie­ters ange­ge­ben sind, verste­hen sich einschließ­lich der jeweils gülti­gen gesetz­li­chen Umsatz­steuer und gelten ab Werk.

Der Anbie­ter stellt die Ware trans­port­be­reit zur Verfü­gung. Der Kunde hat selbst für die Abho­lung und den Trans­port der Ware ab Werk zu sorgen und die dadurch entste­hen­den Kosten zu tragen.

(2 ) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die der Trans­port ausfüh­rende Person über­ge­ben worden ist oder zur Über­gabe das Lager des Anbie­ters verlas­sen hat. Eine Gewähr­leis­tung aus etwa erteil­ten Versand­vor­schrif­ten wird vom Anbie­ter nicht über­nom­men. Verpa­ckun­gen nach Maßgabe der Verpa­ckungs­ver­ord­nung werden vom Anbie­ter nicht zurück­ge­nom­men. Der Kunde hat für eine ordnungs­ge­mäße Entsor­gung der Verpa­ckung auf eigene Kosten zu sorgen.

§7 Zahlungs­mo­da­li­tä­ten, Vorauszahlung

(1) Soweit nichts ande­res verein­bart ist, hat der Kunde nach der Auftrags­be­stä­ti­gung des Anbie­ters einen Betrag in Höhe von mindes­tens zwei Drit­tel des gesam­ten Kauf­prei­ses zzgl. der gesetz­li­chen Umsatz­steuer an den Anbie­ter als Vorkasse zu zahlen.

Der Rest­kauf­preis zu einem Drit­tel des gesam­ten Kauf­prei­ses zzgl. der gesetz­li­chen Umsatz­steuer hat der Kunde bei Über­gabe der Ware an den Anbie­ter zu zahlen.

Bis zum voll­stän­di­gen Eingang des Kauf­prei­ses hat der Anbie­ter ein Zurück­be­hal­tungs- und Rück­tritts­recht. Wird die Voraus­zah­lung nicht inner­halb von einem Monat nach Auftrags­be­stä­ti­gung an den Anbie­ter geleis­tet, so ist der Vertrag ungül­tig, soweit die Parteien nicht etwas ande­res verein­bart haben. Die Ungül­tig­keit des Vertrags wird dem Kunden von dem Anbie­ter ange­zeigt und ist verbindlich.

(2) Die Aufrech­nung mit Gegen­for­de­run­gen ist ausge­schlos­sen, es sei denn, diese sind rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder zwischen den Parteien unstreitig.

(3) Wech­sel und Schecks werden nicht als Zahlungs­mit­tel angenommen.

(4) Der Anbie­ter zeigt dem Kunden die Bereit­stel­lung des Liefer­ge­gen­stan­des an. Der Kunde ist verpflich­tet, den Liefer­ge­gen­stand inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Bereit­stel­lungs­an­zeige abzu­ho­len. Erfolgt die Abho­lung nicht inner­halb der gesetz­ten Frist kann der Anbie­ter für jeden ange­fan­ge­nen Tag Lager­geld in Höhe von 0,1 %des Netto­wer­tes der Liefe­rung, höchs­tens 5 % berech­nen. Kommt der Kunde in Annah­me­ver­zug oder verletzt er schuld­haft sons­tige Mitwir­kungs­pflich­ten, so ist der Anbie­ter berech­tigt, den ihm inso­weit entstan­de­nen Scha­den einschließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu verlan­gen. Weiter­ge­hende Ansprü­che blei­ben dem Anbie­ter vorbehalten.

(5) Bei Zahlungs­ver­zug werden sämt­li­che Forde­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung sofort fällig, auch wenn sie gestun­det sind.

§8 Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung, Mängel­rüge, Garantie

(1) Der Anbie­ter haftet für Sach­män­gel gegen­über Verbrau­chern nach den hier­für gelten­den gesetz­li­chen Vorschrif­ten, insbe­son­dere nach den §§ 434 ff. BGB.

(2) Eine zusätz­li­che Garan­tie besteht bei den vom Anbie­ter gelie­fer­ten Waren nur, wenn diese ausdrück­lich in der Auftrags­be­stä­ti­gung zu dem jewei­li­gen Arti­kel abge­ge­ben wurde.

(3) Für einen Unter­neh­mer gilt zusätzlich:

(a) Der Anbie­ter leis­tet Gewähr für mangel­freie Beschaf­fen­heit der Ware ab Werk. Die gelie­ferte Ware ist vom Kunden sofort nach Eingang auf etwa­ige Mängel zu unter­su­chen. Die Unter­su­chungs­pflicht erstreckt sich auf die gesamte Liefe­rung, somit auch auf Zube­hör und Ersatzteile.

(b) Die Ware ist ordnungs­ge­mäß und an einem geeig­ne­ten Platz frost- und wetter­si­cher aufzu­be­wah­ren und vor Verlust, Unter­gang und Beschä­di­gung zu schüt­zen. Mängel­rü­gen jeder Art sind unver­züg­lich, spätes­tens aber inner­halb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Weiter­gabe, Verbrauch oder Be- oder Verar­bei­tung, dem Anbie­ter – nicht einem Vertre­ter – gegen­über unter genauer Angabe der behaup­te­ten einzel­nen Mängel unter einer Über­sen­dung eines Musters zu erhe­ben. Mängel­rü­gen, die diesen Erfor­der­nis­sen nicht genü­gen oder erst bei oder nach dem Verbrauch oder der Be- oder Verar­bei­tung der Ware erho­ben werden, werden nicht berück­sich­tigt. sodass inso­weit eine Gewähr­leis­tung entfällt. Der Kunde trägt die volle Beweis­last dafür, dass der gerügte Mangel zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs bereits vorhan­den war und nicht erst danach aufge­tre­ten ist.

(c) Ist die Mängel­rüge recht­zei­tig erho­ben und begrün­det, nimmt der Anbie­ter die mangel­haf­ten Teile der Ware zurück, soweit sie sich noch im Zustand der Anlie­fe­rung befin­den, und ersetzt sie vorbe­halt­lich der Liefe­rungs­mög­lich­keit unent­gelt­lich durch andere Ware. Der Anbie­ter ist jedoch berech­tigt, an Stelle einer Ersatz­lie­fe­rung den Kauf­preis zu vergü­ten. Ist auch die Ersatz­ware mangel­haft, hat der Kunde nach seiner Wahl auch Anspruch auf ange­mes­sene Herab­set­zung der Vergü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrages.

(d) Weiter­ge­hende Ansprü­che, wie auf Ersatz von Transport‑, Wege‑, Arbeits‑, Mate­rial- und sons­ti­ger Kosten, die ohne ausdrück­li­che Einwil­li­gung des Anbie­ters entstan­den sind, sowie Ansprü­che auf Ersatz von Verzugs- und sons­ti­ger mittel­ba­rer oder unmit­tel­ba­rer Schä­den, sind ausge­schlos­sen. Sollte der Ausschluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen auf Grund der beson­de­ren Umstände des Einzel­fal­les recht­lich unwirk­sam sein, so ist die Scha­den­er­satz­pflicht der Höhe nach auf den Wert der bean­stan­de­ten Ware beschränkt. 

(e) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che verjäh­ren spätes­tens nach 6 Mona­ten seit Liefe­rung der Ware, bei Vorlie­gen offen­sicht­li­cher Mängel jedoch inner­halb eines Monats nach Zurück­wei­sung der Mängel­rüge durch den Anbieter.

(f) Solange der Kunde die Ware – gleich aus welchem Rechts­grund – in Besitz hat, trägt er die Gefahr.

(g) Inspek­tio­nen und Wartun­gen der Fahrrad­waschanlage sind von dem Kunden turnus­mä­ßig gem. Ziffer 4 der mitge­lie­fer­ten Betriebs- und Wartungs­an­lei­tung durchzuführen.

Wich­tig:  Die Nicht­ein­hal­tung der dort vorge­schrie­be­nen Inspek­ti­ons- und Wartungs­in­ter­valle führt zum Verlust der Gewähr­lei­tung und der Garantie.

Zudem erstre­cken sich die Gewähr­leis­tung und die Garan­tie nicht auf die übli­che Abnut­zung bei den Verbrauchs­tei­len und Verbrauchs­ag­gre­ga­ten der Fahrradwaschanlage.

§9 Haftung

(1) Ansprü­che des Kunden auf Scha­dens­er­satz sind ausge­schlos­sen. Hier­von ausge­nom­men sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kunden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers, der Gesund­heit oder aus der Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflich­ten (Kardi­nal­pflich­ten) sowie die Haftung für sons­tige Schä­den, die auf einer vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Anbie­ters, seiner gesetz­li­chen Vertre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Wesent­li­che Vertrags­pflich­ten sind solche, deren Erfül­lung zur Errei­chung des Ziels des Vertrags notwen­dig ist. 
 
(2) Bei der Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflich­ten haftet der Anbie­ter nur auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­ba­ren Scha­den, wenn dieser einfach fahr­läs­sig verur­sacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kunden aus einer Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. 
 
(3) Die Einschrän­kun­gen der Abs 1 und 2 gelten auch zuguns­ten der gesetz­li­chen Vertre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Anbie­ters, wenn Ansprü­che direkt gegen diese geltend gemacht werden.
 
(4) Die Vorschrif­ten des Produkt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben unberührt.

§10 Über­nah­me­be­din­gun­gen

Für einen Unter­neh­mer gilt zusätzlich:

Tritt der Kunde nach Vertrags­ab­schluss und vor der Ferti­gung des Erzeug­nis­ses vom Vertrag zurück, so ist der Anbie­ter berech­tigt, 15 % des Kauf­prei­ses als Abstands­summe zu verlan­gen, wobei das Recht auf die Geltend­ma­chung eines darüber hinaus­ge­hen­den Scha­dens vorbe­hal­ten bleibt. Tritt der Kunde nach Vertrags­ab­schluss und während der Ferti­gung des Erzeug­nis­ses vom Vertrag zurück, so ist der Anbie­ter berech­tigt 20 % des Kauf­prei­ses als Abstands­summe zu verlan­gen, wobei das Recht auf die Geltend­ma­chung eines darüber hinaus gehen­den Scha­dens vorbe­hal­ten bleibt. Dem Kunden bleibt nach­zu­wei­sen, dass die ihm anzu­las­tende Vertrags­ver­let­zung zu keinem oder einem gerin­ge­ren Scha­den oder zu keiner Wert­min­de­rung geführt hat, oder eine solche dem Anbie­ter entstan­dene Einbuße wesent­lich nied­ri­ger als die vorge­nannte Pauschale ist.

§11 Hinweise zur Datenverarbeitung

(1) Der Anbie­ter erhebt im Rahmen der Abwick­lung von Verträ­gen Daten des Kunden. Er beach­tet dabei insbe­son­dere die Vorschrif­ten des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes und Tele­me­di­en­ge­set­zes. Ohne Einwil­li­gung des Kunden wird der Anbie­ter Bestands- und Nutzungs­da­ten des Kunden nur erhe­ben, verar­bei­ten oder nutzen, soweit dies für die Abwick­lung des Vertrags­ver­hält­nis­ses und für die Inan­spruch­nahme und Abrech­nung von Tele­me­dien erfor­der­lich ist.

(2) Ohne die Einwil­li­gung des Kunden wird der Anbie­ter Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungs­for­schung nutzen.
Weitere recht­li­che Hinweise entneh­men Sie unse­ren Hinwei­sen in der „Erklä­rung zum Daten­schutz“ (Privacy Policy)

§12 Schluss­be­stim­mun­gen, Gerichts­stand, Salva­to­ri­sche Klausel

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbie­ter und den Kunden findet das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts Anwen­dung.
 
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kauf­mann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder um ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen handelt, ist Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus Vertrags­ver­hält­nis­sen zwischen dem Kunden und dem Anbie­ter der Sitz des Anbie­ters. 
 
(3) Der Vertrag bleibt auch bei recht­li­cher Unwirk­sam­keit einzel­ner Punkte oder bei Wider­sprüch­lich­keit einzel­ner Vertrags­teile in seinen übri­gen Teilen verbind­lich. Anstelle der unwirk­sa­men Punkte sollen Rege­lun­gen gelten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck dieser Bedin­gun­gen am nächs­ten kommen. Ansons­ten gelten die gesetz­li­chen Vorschriften.